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Redaktionell Verantwortlicher

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Gesetzliche Grundlage §18 Abs. 2 MStV
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Was Person, die für journalistische Inhalte verantwortlich ist
Pflichtangabe? Ja, bei redaktionellem Content
Lesehilfe:

Der Redaktionell Verantwortliche ist die Person, die nach §18 Abs. 2 MStV für journalistisch-redaktionelle Inhalte einer Website verantwortlich benannt werden muss, zusätzlich zu den allgemeinen Angaben nach §5 TMG.

Wer kann das sein?

Häufig ist es dieselbe Person wie der allgemeine Anbieter, zum Beispiel der Blog-Betreiber selbst. Wichtig ist, dass Name und Anschrift dieser Person explizit als “Verantwortlich im Sinne des §18 Abs. 2 MStV” ausgewiesen werden, nicht nur implizit aus der übrigen Anbieterkennzeichnung hervorgehen.

Wann ist diese Angabe nötig?

  • Bei Blogs mit aktuellen Themen oder Meinungsbeiträgen
  • Bei News- oder Magazin-Websites
  • Bei redaktionell kuratierten Angeboten, auch wenn nur ein Teil der Seite journalistisch ist

Nicht nötig ist sie meist bei reinen Produktseiten oder Portfolio-Websites ohne redaktionellen Charakter. Details zur gesetzlichen Grundlage findest du bei MStV §18.

Was, wenn mehrere Personen redaktionell verantwortlich sind?

Dann werden alle relevanten Personen genannt, meist mit einer kurzen Erläuterung, für welchen Bereich jede Person verantwortlich ist.

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Tipp. Formuliere die Angabe klar als eigenen Abschnitt im Impressum, statt sie in den allgemeinen Anbieterangaben zu verstecken. So ist sie für Besucher und im Streitfall eindeutig erkennbar.
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Häufige Fragen

Häufige Fragen zu redaktionell verantwortlicher

Konkrete Antworten auf die Fragen, die uns dazu am häufigsten gestellt werden.

Muss der Redaktionell Verantwortliche eine andere Person sein als der Anbieter?
Nein, oft ist es dieselbe Person. Wichtig ist, dass Name und Anschrift explizit als "Verantwortlich im Sinne des §18 Abs. 2 MStV" ausgewiesen werden.
Was passiert, wenn diese Angabe fehlt?
Bei journalistisch-redaktionellen Angeboten ist ein fehlender Redaktionell Verantwortlicher ein eigener Rechtsverstoß, unabhängig von den allgemeinen TMG-Pflichtangaben.