MStV §18
§18 des Medienstaatsvertrags (MStV), dem Nachfolger des früheren Rundfunkstaatsvertrags, verlangt zusätzliche Angaben für Anbieter journalistisch-redaktioneller Angebote, ergänzend zu den allgemeinen Pflichten aus §5 TMG.
Was verlangt §18 MStV konkret?
| Absatz | Inhalt |
|---|---|
| Abs. 1 | Allgemeine Anbieterkennzeichnung, ähnlich §5 TMG |
| Abs. 2 | Nennung eines Redaktionell Verantwortlichen mit Name und Anschrift |
Wann greift §18 MStV zusätzlich?
Sobald ein Angebot journalistisch-redaktionelle Inhalte enthält, also Inhalte, die Meinungsbildung beeinflussen können. Dazu zählen Nachrichten, Kommentare, redaktionell kuratierte Beiträge und häufig auch aktuelle Blogbeiträge zu Themen des öffentlichen Interesses.
Betrifft das auch normale Blogs?
Häufig ja, sobald der Blog aktuelle Themen kommentiert oder journalistisch aufbereitet, statt ausschließlich reine Produktbeschreibungen oder persönliche Tagebucheinträge zu veröffentlichen. Im Zweifel ist die zusätzliche Angabe die sicherere Wahl.
Was, wenn diese Angabe fehlt?
Bei einem journalistisch-redaktionellen Angebot ist ein fehlender Redaktionell Verantwortlicher ein eigenständiger Rechtsverstoß, unabhängig davon, ob die übrigen TMG-Pflichtangaben vollständig sind.
Trage das korrekt in dein Impressum ein
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Häufige Fragen zu mstv §18
Konkrete Antworten auf die Fragen, die uns dazu am häufigsten gestellt werden.