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Kurz zusammengefasst:

  • Reglementierte Freiberufler brauchen Kammer, Berufsbezeichnung und Berufsordnung zusätzlich.
  • Die Kammerangabe fehlt in der Praxis am häufigsten.
  • Bei einer im Ausland erworbenen Qualifikation gilt eine zusätzliche Angabe.

Freiberufler mit einem reglementierten Beruf haben im Impressum mehr zu beachten als die üblichen Grundangaben. Gerade die zusätzlichen Kammer- und Berufsangaben werden in der Praxis am häufigsten vergessen oder falsch eingetragen. Diese Übersicht zeigt die typischen Fehler und wie du sie vermeidest.

Warum gerade Freiberufler öfter etwas übersehen

Die meisten Vorlagen im Internet sind für Einzelunternehmer oder kleine Shops geschrieben und behandeln reglementierte Berufe nur am Rand. Wer als Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater oder Architekt eine Website betreibt, braucht deshalb zusätzliche Sorgfalt, denn §5 Abs. 1 Nr. 3 TMG verlangt hier mehr als bei einem gewöhnlichen Gewerbe. Details zu den betroffenen Berufen liest du bei den Pflichtangaben Freiberufler.

Fehler 1: die zuständige Kammer fehlt komplett

Der häufigste Fehler ist schlicht das Weglassen der Kammer. Viele Freiberufler tragen zwar ihren Titel ein, etwa “Rechtsanwältin” oder “Steuerberater”, nennen aber nicht, bei welcher Kammer sie gemeldet sind. Ohne diese Angabe ist das Impressum unvollständig, unabhängig davon, wie sorgfältig die übrigen Angaben ausgefüllt sind. Mehr zur passenden Stelle findest du bei der Aufsichtsbehörde bei reglementierten Berufen.

Fehler 2: die Berufsordnung wird nicht verlinkt

Neben der Kammer verlangt §5 Abs. 1 Nr. 6 TMG einen Verweis auf die geltende Berufsordnung, mit Fundstelle und wo sie einsehbar ist. In der Praxis reicht dafür meist ein Link zur Kammerseite, auf der die Berufsordnung veröffentlicht ist. Wird dieser Verweis ganz weggelassen, bleibt die Kammerangabe allein unvollständig.

Fehler 3: reglementiert und nicht reglementiert werden verwechselt

Nicht jeder Freiberufler braucht diese Zusatzangaben. Texter, Berater, Coaches und Designer üben in der Regel keinen reglementierten Beruf aus und brauchen deshalb nur die allgemeinen Angaben nach §5 TMG. Wer unsicher ist, prüft am besten, ob es eine Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer mit eigener Berufsaufsicht gibt. Ist das der Fall, gelten die zusätzlichen Angaben; ist es nicht der Fall, reichen die Standardangaben.

Fehler 4: eine im Ausland erworbene Qualifikation bleibt unerwähnt

Wurde die Berufsqualifikation im Ausland erworben und in Deutschland anerkannt, gehört auch diese Information ins Impressum, zusammen mit der deutschen Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit ausgeübt wird. Details zu diesem Sonderfall liest du beim Auslandsbezug im Impressum.

Ein Beispiel aus der Praxis

Eine selbstständige Steuerberaterin betreibt eine Website mit Terminbuchung. Ihr Impressum nennt zunächst nur Name, Anschrift und E-Mail, ohne die Steuerberaterkammer und ohne Verweis auf das Steuerberatungsgesetz als Berufsordnung. Nach einer kurzen Ergänzung um beide Angaben, inklusive eines Links zur Kammerseite, ist ihr Impressum vollständig. Der Aufwand für die Korrektur lag bei wenigen Minuten, der ursprüngliche Fehler hätte im Streitfall dennoch zu einer Abmahnung führen können.

So prüfst du dein eigenes Impressum

Gehe deine Angaben Punkt für Punkt durch: Steht deine gesetzliche Berufsbezeichnung dort? Ist die zuständige Kammer mit Name und Anschrift oder Link genannt? Verweist du auf die geltende Berufsordnung? Fehlt einer dieser Punkte, ergänzt du ihn am schnellsten mit dem Generator, der die passenden Felder für Freiberufler bereits vorsieht. Das vollständige Muster für diese Rechtsform findest du im Beitrag Impressum für Freiberufler.