Verfahren & Aufsicht 2 Min. Lesezeit

Aufsichtsbehörde bei reglementierten Berufen

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Gesetzliche Grundlage §5 Abs. 1 Nr. 3 TMG
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Betrifft Reglementierte Berufe: Ärzte, Anwälte, Architekten
Pflichtangabe? Ja, mit Kammer und Berufsordnung
Lesehilfe:

Für reglementierte Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und Architekten schreibt §5 Abs. 1 Nr. 3 TMG zusätzliche Pflichtangaben vor: die zuständige Kammer als Aufsichtsbehörde und die geltende Berufsordnung.

Welche Kammern kommen typischerweise vor?

Beruf Zuständige Kammer
Arzt Landesärztekammer
Rechtsanwalt Regionale Rechtsanwaltskammer
Steuerberater Steuerberaterkammer
Architekt Architektenkammer des Bundeslands

Details zu den konkreten Pflichtangaben findest du im Muster für Freiberufler.

Was gehört konkret ins Impressum?

  • Name der zuständigen Kammer, mit Anschrift oder Link zur Kammerseite
  • Die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat der Verleihung
  • Ein Verweis auf die einschlägige Berufsordnung, mit Fundstelle und wo sie einsehbar ist

Gilt das für jeden Freiberufler?

Nein, nur für reglementierte Berufe mit eigener Kammer und Berufsaufsicht. Ein Texter oder Berater ohne reglementierten Berufszugang braucht diese Angaben nicht.

Ein Beispiel aus der Praxis

Eine selbstständige Physiotherapeutin betreibt eine Website mit Terminbuchung. Weil ihr Beruf einer Kammer unterliegt, ergänzt sie im Impressum die zuständige Kammer für ihren Beruf, zusammen mit deren Anschrift oder einem Link zur Kammerseite. Ohne diese Angabe wäre ihr Impressum trotz vollständiger Kontaktdaten unvollständig.

Wo finde ich die zuständige Kammer?

In der Regel auf der Website deines Berufsverbands, deiner Zulassungsurkunde oder bei der zuständigen Landesbehörde. Bei Unsicherheit hilft eine kurze Rückfrage bei der Kammer selbst, die auch Auskunft über die genaue Bezeichnung gibt, die im Impressum verwendet werden sollte.

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Achtung. Die Kammerangabe wird in generischen, nicht rechtsform-spezifischen Vorlagen fast immer vergessen, weil sie nur für eine Minderheit der Website-Betreiber relevant ist.
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Häufige Fragen

Häufige Fragen zu aufsichtsbehörde bei reglementierten berufen

Konkrete Antworten auf die Fragen, die uns dazu am häufigsten gestellt werden.

Für wen ist die Aufsichtsbehörde relevant?
Für Freiberufler in reglementierten Berufen wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und Architekten, die einer Kammer und Berufsaufsicht unterliegen.
Muss ich auch die Berufsordnung verlinken?
Ja, gemäß §5 Abs. 1 Nr. 6 TMG gehört ein Hinweis auf die geltenden berufsrechtlichen Regelungen und wie sie zugänglich sind ins Impressum, meist als Link zur Kammerseite.