TMG §5
§5 des Telemediengesetzes (TMG) ist die zentrale gesetzliche Grundlage der Impressumspflicht in Deutschland. Er listet die Mindestangaben auf, die geschäftsmäßige Websites bereithalten müssen.
Was verlangt §5 TMG konkret?
| Nummer | Inhalt |
|---|---|
| Nr. 1 | Name und Anschrift des Anbieters |
| Nr. 2 | Bei juristischen Personen: Vertretungsberechtigte |
| Nr. 3 | Angaben zur Zulassung bei reglementierten Berufen |
| Nr. 4 | Handelsregister, Vereinsregister oder ähnliche Register mit Nummer |
| Nr. 5 | Aufsichtsbehörde, sofern die Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf |
| Nr. 6 | Kammerangaben und Berufsordnung bei reglementierten Berufen |
Zusätzlich verlangt §5 TMG eine schnell erreichbare, unmittelbar elektronische Kontaktmöglichkeit, also in der Praxis meist eine E-Mail-Adresse.
Für wen gilt §5 TMG?
Für Anbieter geschäftsmäßiger Telemedien, also Websites, die regelmäßig und mit einer gewissen Nachhaltigkeit Informationen anbieten, unabhängig von Gewinnerzielungsabsicht. Rein private, nicht-kommerzielle Websites sind meist ausgenommen.
Verhältnis zu §18 MStV
Bei journalistisch-redaktionellen Inhalten kommt zusätzlich §18 des Medienstaatsvertrags ins Spiel, mit der Pflicht zur Nennung eines Redaktionell Verantwortlichen.
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Häufige Fragen zu tmg §5
Konkrete Antworten auf die Fragen, die uns dazu am häufigsten gestellt werden.