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Kurz zusammengefasst:

  • Bei einer GbR muss jeder Gesellschafter einzeln im Impressum stehen.
  • Ausgeschiedene Gesellschafter sofort entfernen, neue mit vollem Namen ergänzen.
  • Auch die Vertretungsregelung kann sich mit dem Wechsel ändern.

Wechselt die Gesellschafterstruktur einer GbR, muss das Impressum mit. Weil bei einer GbR jeder einzelne Gesellschafter persönlich haftet und deshalb namentlich genannt werden muss, reicht eine grobe Aktualisierung nicht. So gehst du strukturiert vor.

Warum ein Gesellschafterwechsel das Impressum direkt betrifft

Anders als bei einer GmbH mit ihrer Geschäftsführung reicht bei einer GbR die Nennung der Gesellschaft allein nicht aus. Weil alle Gesellschafter grundsätzlich gemeinsam vertreten und persönlich haften, muss jeder einzelne mit vollem Namen im Impressum stehen. Verändert sich diese Gruppe, ist die bestehende Angabe automatisch veraltet.

Schritt 1: den genauen Zeitpunkt des Wechsels festhalten

Halte fest, ab wann der neue Gesellschafter tatsächlich Teil der GbR ist, meist geregelt im geänderten Gesellschaftsvertrag. Ab diesem Zeitpunkt ist die alte Nennung im Impressum nicht mehr korrekt.

Schritt 2: ausgeschiedene Gesellschafter entfernen

Ein ausgeschiedener Gesellschafter gehört nicht mehr ins Impressum, auch dann nicht, wenn er formal noch als Kontaktperson bekannt ist. Ein Impressum mit einer nicht mehr beteiligten Person ist fehlerhaft und kann im Streitfall für Verwirrung sorgen.

Schritt 3: neue Gesellschafter mit vollem Namen ergänzen

Trage den neuen Gesellschafter mit Vor- und Nachname ein, so wie er auch im Gesellschaftsvertrag geführt wird. Details zur korrekten Nennung von Vertretungsberechtigten liest du beim Vertretungsberechtigten.

Schritt 4: die Vertretungsregelung prüfen

Ändert sich mit dem Gesellschafterwechsel auch, wer die GbR nach außen vertreten darf, etwa weil eine Einzelvertretungsbefugnis neu vereinbart wird, gehört auch diese Änderung ins Impressum. Bleibt es bei der gemeinsamen Vertretung durch alle Gesellschafter, bleibt dieser Teil unverändert.

Was gilt bei einem kompletten Gesellschafterwechsel?

Scheiden alle bisherigen Gesellschafter aus und werden durch komplett neue ersetzt, bleibt die GbR als Gesellschaft zwar rechtlich oft bestehen, das Impressum muss aber vollständig neu aufgesetzt werden, mit den neuen Namen, einer eventuell geänderten Anschrift und einer neu vereinbarten Vertretungsregelung. In diesem Fall lohnt sich eine komplette Neuprüfung, statt nur einzelne Namen auszutauschen.

Muss ich eine Handelsregisternummer ergänzen?

Nein, das bleibt bei einem reinen Gesellschafterwechsel unverändert. Eine GbR wird auch nach einem Wechsel im Gesellschafterkreis in der Regel nicht ins Handelsregister eingetragen. Betreibt die Gesellschaft jedoch ein Handelsgewerbe und wandelt sich dabei faktisch in eine OHG um, gelten ab diesem Zeitpunkt die strengeren Regeln der Handelsgesellschaften.

Ein Beispiel aus der Praxis

Eine Design-GbR mit zwei Gründern nimmt einen dritten Gesellschafter auf. Im Impressum stand bislang nur “Mustermann & Partner GbR, vertreten durch Anna Mustermann und Ben Partner”. Nach dem Beitritt wird der dritte Name ergänzt, und weil sich mit dem Beitritt auch die Vertretungsregelung ändert und fortan je zwei Gesellschafter gemeinsam vertreten, wird auch dieser Satz angepasst.

Praktischer Rat

Nimm eine Änderung im Gesellschafterkreis zum Anlass, das komplette Impressum noch einmal von vorn zu prüfen, nicht nur die Namen. Mit dem Generator passt du alle betroffenen Felder in einem Durchgang an. Das vollständige Muster für diese Rechtsform findest du im Beitrag Impressum für eine GbR.