Aufsichtsbehörde bei reglementierten Berufen
Für reglementierte Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und Architekten schreibt §5 Abs. 1 Nr. 3 TMG zusätzliche Pflichtangaben vor: die zuständige Kammer als Aufsichtsbehörde und die geltende Berufsordnung.
Welche Kammern kommen typischerweise vor?
| Beruf | Zuständige Kammer |
|---|---|
| Arzt | Landesärztekammer |
| Rechtsanwalt | Regionale Rechtsanwaltskammer |
| Steuerberater | Steuerberaterkammer |
| Architekt | Architektenkammer des Bundeslands |
Details zu den konkreten Pflichtangaben findest du im Muster für Freiberufler.
Was gehört konkret ins Impressum?
- Name der zuständigen Kammer, mit Anschrift oder Link zur Kammerseite
- Die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat der Verleihung
- Ein Verweis auf die einschlägige Berufsordnung, mit Fundstelle und wo sie einsehbar ist
Gilt das für jeden Freiberufler?
Nein, nur für reglementierte Berufe mit eigener Kammer und Berufsaufsicht. Ein Texter oder Berater ohne reglementierten Berufszugang braucht diese Angaben nicht.
Ein Beispiel aus der Praxis
Eine selbstständige Physiotherapeutin betreibt eine Website mit Terminbuchung. Weil ihr Beruf einer Kammer unterliegt, ergänzt sie im Impressum die zuständige Kammer für ihren Beruf, zusammen mit deren Anschrift oder einem Link zur Kammerseite. Ohne diese Angabe wäre ihr Impressum trotz vollständiger Kontaktdaten unvollständig.
Wo finde ich die zuständige Kammer?
In der Regel auf der Website deines Berufsverbands, deiner Zulassungsurkunde oder bei der zuständigen Landesbehörde. Bei Unsicherheit hilft eine kurze Rückfrage bei der Kammer selbst, die auch Auskunft über die genaue Bezeichnung gibt, die im Impressum verwendet werden sollte.
Trage das korrekt in dein Impressum ein
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Häufige Fragen zu aufsichtsbehörde bei reglementierten berufen
Konkrete Antworten auf die Fragen, die uns dazu am häufigsten gestellt werden.