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Kurz zusammengefasst:

  • Die Grenzen liegen jetzt bei 25.000 Euro Vorjahresumsatz und 100.000 Euro laufendem Umsatz.
  • Bleibst du darunter, bleibt dein bisheriger Hinweis im Impressum korrekt.
  • Überschreitest du die Grenze, ersetzt die USt-IdNr. den Hinweis.

Die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG arbeitet mit festen Umsatzgrenzen, und diese Grenzen wurden angepasst. Wer den entsprechenden Hinweis im Impressum stehen hat, sollte jetzt kurz prüfen, ob er noch zutrifft.

Was hat sich geändert

Für die Kleinunternehmerregelung gilt: der Umsatz im Vorjahr darf 25.000 Euro nicht überschritten haben, und der Umsatz im laufenden Jahr darf voraussichtlich 100.000 Euro nicht überschreiten. Wer bislang mit älteren, niedrigeren Grenzen kalkuliert hat, fällt möglicherweise jetzt neu unter die Regelung, oder bestätigt, dass er weiterhin darunterfällt.

Was bedeutet das konkret für dein Impressum

Nutzt du die Kleinunternehmerregelung, steht im Impressum ein Hinweis wie “Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet”, anstelle einer USt-IdNr. Überschreitest du mit den neuen Grenzen die Regelung nicht, bleibt dieser Hinweis weiterhin korrekt. Details zur genauen Formulierung findest du bei der Kleinunternehmerregelung.

Wann musst du deinen Hinweis ändern

Überschreitest du die aktuelle Umsatzgrenze im laufenden Jahr, fällst du aus der Regelung heraus und musst regulär Umsatzsteuer ausweisen. Sobald du dafür eine USt-IdNr. erhalten hast, ersetzt du den bisherigen Hinweis im Impressum durch die neue Nummer. Mehr zum Unterschied zwischen beiden Angaben liest du beim Beitrag zur USt-IdNr.

Wer ist von der Änderung besonders betroffen

Vor allem Einzelunternehmer und Freiberufler im Nebenerwerb, deren Umsatz nah an der alten Grenze lag, sollten die neuen Zahlen mit dem eigenen Finanzamt oder Steuerberater abgleichen. Für viele bedeutet die höhere obere Grenze mehr Spielraum, ohne die Regelung sofort zu verlieren. Ein vollständiges Muster für diese Rechtsform findest du im Beitrag Impressum für Einzelunternehmer.

Was gilt für Online-Shops mit der Kleinunternehmerregelung?

Auch ein Online-Shop kann die Kleinunternehmerregelung nutzen, solange die aktuellen Umsatzgrenzen eingehalten werden. Im Impressum steht dann derselbe Hinweis wie bei anderen Rechtsformen, ergänzt um die übrigen für einen Online-Shop nötigen Angaben wie den Hinweis zur Verbraucherschlichtung. Überschreitet der Shop die Grenze durch wachsenden Umsatz, wird die USt-IdNr. zur Pflichtangabe.

Wie oft solltest du das prüfen?

Eine kurze Prüfung einmal im Jahr reicht in den meisten Fällen aus. Wächst dein Umsatz jedoch spürbar, etwa durch einen erfolgreichen neuen Kunden oder eine saisonale Spitze, lohnt sich ein zusätzlicher Blick zwischendurch, damit du den Wechsel zur USt-IdNr. nicht verpasst.

Ein Beispiel aus der Praxis

Ein Fotograf im Nebenerwerb lag im Vorjahr knapp unter der alten Obergrenze und war unsicher, ob er für das laufende Jahr eine USt-IdNr. beantragen muss. Nach der Anpassung der Grenzen fällt sein erwarteter Umsatz weiterhin innerhalb der neuen, höheren Schwelle, sodass sein bisheriger Hinweis im Impressum unverändert bleiben kann.

Praktischer Rat

Prüfe einmal jährlich, am besten zusammen mit deiner Steuererklärung, ob dein tatsächlicher und erwarteter Umsatz noch innerhalb der aktuell gültigen Grenzen liegt. Die genauen Beträge bestätigst du am zuverlässigsten direkt bei deinem Finanzamt oder Steuerberater, da sich Werte gelegentlich ändern. Mit dem Generator aktualisierst du den entsprechenden Absatz in deinem Impressum in wenigen Minuten.