Ein eingetragener Verein (e.V.) ist genauso impressumspflichtig wie ein Unternehmen, sobald seine Website geschäftsmäßig betrieben wird. Das wird bei gemeinnützigen Vereinen häufig übersehen, weil sie sich nicht als “geschäftlich” verstehen.
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Was ist zwingend erforderlich?
- Der vollständige Vereinsname mit dem Zusatz “e.V.”
- Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder nach §26 BGB, namentlich mit Vor- und Nachname
- Die ladungsfähige Anschrift des Vereins
- Das Registergericht (z. B. Amtsgericht Köln)
- Die Vereinsregisternummer (z. B. VR 12345)
Der häufigste Fehler
“Der Vorstand” wird als Sammelbegriff genannt, ohne die konkreten Namen der vertretungsberechtigten Personen. §26 BGB verlangt jedoch die namentliche Nennung der Personen, die den Verein tatsächlich nach außen vertreten dürfen.
Müssen auch gemeinnützige Vereine ein Impressum haben?
Ja. Sobald eine Vereinswebsite regelmäßig und mit einer gewissen Nachhaltigkeit Informationen anbietet, gilt sie als geschäftsmäßig im Sinne des TMG. Der gemeinnützige Status ändert daran nichts.