Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) reicht der Name der Gesellschaft allein nicht aus. Eine GbR ist keine eigene juristische Person mit eigenem Impressumsrecht, deshalb müssen alle Gesellschafter einzeln genannt werden.
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Was ist zwingend erforderlich?
- Der Name der Gesellschaft (zum Beispiel “Mustermann & Partner GbR”)
- Vor- und Nachname jedes einzelnen Gesellschafters
- Die ladungsfähige Anschrift der Gesellschaft
- Die Vertretungsregelung: wer die Gesellschaft nach außen vertreten darf
Der häufigste Fehler
Nur der Name der GbR wird genannt, ohne die einzelnen Gesellschafter aufzuführen. Das ist unvollständig: jeder Gesellschafter haftet persönlich, deshalb müssen auch alle namentlich im Impressum stehen.
Wer ist vertretungsberechtigt?
Grundsätzlich vertreten bei einer GbR alle Gesellschafter gemeinsam, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt. Ist eine abweichende Vertretungsregelung vereinbart, etwa Einzelvertretung durch einen Gesellschafter, gehört diese Regelung ebenfalls ins Impressum.
Braucht eine GbR eine Handelsregisternummer?
In der Regel nicht. Eine GbR wird nicht ins Handelsregister eingetragen. Betreibt sie jedoch ein Handelsgewerbe und firmiert als OHG, gelten die strengeren Regeln der Handelsgesellschaften mit Registerpflicht.