Freiberufler mit einem reglementierten Beruf, etwa Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Architekten, haben zusätzliche Angabepflichten im Impressum. Diese kommen aus §5 Abs. 1 Nr. 6 TMG und werden häufig übersehen, weil sie über die Standardangaben hinausgehen.
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Was ist zwingend erforderlich?
- Alle Standardangaben: Name, ladungsfähige Anschrift, E-Mail-Kontakt
- Die gesetzliche Berufsbezeichnung, zum Beispiel “Rechtsanwalt” oder “Steuerberaterin”
- Der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde, meist die Bundesrepublik Deutschland
- Die zuständige Kammer, mit Name und Anschrift oder Link
- Ein Verweis auf die einschlägige Berufsordnung, mit Fundstelle und Zugänglichkeit
Der häufigste Fehler
Die Kammerangabe wird komplett vergessen, oder es fehlt der Verweis auf die geltende Berufsordnung. Beide Angaben sind eigenständige Pflichtangaben, unabhängig von den allgemeinen Angaben nach §5 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 TMG.
Gilt das auch für nicht reglementierte Freiberufler?
Nein. Journalisten, Texter, Berater oder Coaches ohne reglementierten Berufszugang brauchen nur die allgemeinen Pflichtangaben. Die zusätzlichen Angaben gelten ausschließlich für Berufe mit eigener Kammer und Berufsordnung.